Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Selbstbehalt in der Beamten-Beihilfe

20 Euro mehr im Jahr sind verkraftbar

Revitalisierte VwGO

Das OVG Schleswig hat entschieden, dass ein Landesbeamter in Schleswig-Holstein, der in der Besoldungsgruppe A 10 mindestens 3.800 Euro brutto verdient, eine Erhöhung der Selbstbeteiligung in der Beamten-Beihilfe um 20 Euro im Jahr hinnehmen muss.

Das OVG Schleswig hat Normenkontrollanträge gegen die 2025 beschlossene Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte abgelehnt. Insbesondere das Argument einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation ziehe nicht (Urteil vom 23.07.2026 – 2 KN 1/26).

Geklagt hatten der dbb Beamtenbund Schleswig-Holstein sowie ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A10. Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag waren die Selbstbehalte erhöht worden. Die Erhöhung ist – wie die Höhe der Selbstbehalte – in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für die Stufe 1, zu der auch die Besoldungsgruppe A 10 gehört, wurde die Eigenbeteiligung um 20 Euro erhöht und liegt nunmehr bei 160 Euro jährlich. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unterschiedlichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verordnungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienstverhältnis und im Ruhestandsverhältnis.

Das OVG hielt den Antrag des Beamtenbundes bereits für unzulässig. Die Erhöhung des Selbstbehalts verletze diesen nicht in eigenen Rechten. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen.

Die Klage des Beamten sei zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts stützt sich die Erhöhung des Selbstbehalts auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 des schleswig-holsteinischen Landesbeamtengesetzes. Die Vorschrift erlaube es, Beihilfeleistungen um pauschale Eigenbeteiligungen zu kürzen, die nach sozialen Kriterien und Besoldungsgruppen gestaffelt werden. Die Selbstbehalte dürfen 1% des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen, das sei hier aber auch nicht der Fall.

Soziale Aspekte ausreichend eingeflossen

Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung erlaube zudem Ausnahmen, etwa eine Befreiung für Anwärter oder geringere Selbstbehalte je nach Anzahl der Kinder oder für Teilzeitbeschäftigte. Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten und seien ausreichend.

Der Verordnungsgeber habe auch nicht weiter zugunsten der Versorgungsempfänger differenzieren müssen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfänger abgemildert würden.

Auch eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation sieht das Gericht nicht. Ein solcher Einwand könne nicht isoliert im Rahmen eines Verfahrens gegen einzelne Beihilferegelungen geprüft werden. Entscheidend sei das Gesamtgefüge aus Besoldungs- und Beihilferecht. Insoweit sei es dem Beamten zumutbar, eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsgesetz insgesamt zu erheben. Die Revision zum BVerwG hat das OVG nicht zugelassen.