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RVG-Gebühren werden erstattet

Insolvenzverwalter kann sich durch eigene Sozietät vertreten lassen

Ein Mann hält ein Bündel 100-Euro-Scheine in einer Hand und eine runde grüne Plakette mit einem Haken in der anderen Hand.
Vertretung durch Sozietätskollegen - passt! © vegefox.com / Adobe Stock

Ein Insolvenzverwalter ist selbst Rechtsanwalt und lässt sich von seiner eigenen Sozietät vertreten. Die dafür anfallenden RVG-Gebühren muss der Gegner zahlen. Dass die Anwälte unter einem Kanzleidach arbeiten, steht dem nicht entgegen.

Das VG München hat keinen Anlass gesehen, der Sozietät eines Insolvenzverwalters 187 Euro an Rechtsanwaltsgebühren nicht zuzusprechen (Beschluss vom 26.08.2026 – M 32 M 26.1609).

Der Insolvenzverwalter hatte gegen eine Behörde erfolgreich auf Auskunft geklagt. Dabei ließ er sich von einer Rechtsanwaltssozietät vertreten, deren Mitglied er selbst war. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem VGH Bayern übernahm ein Kollege seine Vertretung. Bei der anschließenden Kostenfestsetzung lehnte der Urkundsbeamte die geltend gemachten Anwaltskosten jedoch ab.

Der Insolvenzverwalter legte dagegen Erinnerung ein. Er sei zwar selbst Rechtsanwalt, habe sich im Verfahren aber nicht selbst vertreten. Die anwaltliche Tätigkeit habe ein anderer Rechtsanwalt aus seiner Sozietät übernommen. Die Antragsgegnerin schloss sich dieser Auffassung im Erinnerungsverfahren sogar an.

Nicht selbst tätig, sondern anwaltlich vertreten

Das VG München gab dem Insolvenzverwalter Recht. Nach § 162 Abs. 1 VwGO seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts seien nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich stets erstattungsfähig.

Zwar könne ein Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, keine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er selbst für sich auftrete. Hier habe er jedoch eine Anwaltssozietät mit seiner Vertretung beauftragt. Dass er selbst Mitglied dieser Sozietät war, ändere daran nichts. Entscheidend war für die Kammer damit nicht, wem die Sozietät gehörte, sondern wer den Insolvenzverwalter anwaltlich vertrat. Der beauftragte Rechtsanwalt habe ihn anwaltlich vertreten und könne seine Tätigkeit deshalb nach dem RVG abrechnen. 

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