Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
beA streikt, Fax misslingt

Anwalt erhält zweite Chance

Ein Finger tippt auf einen Button an einem Gerät.
beA-ausfall: Anwalt muss Fax-Nutzung nicht "auf die Schnelle" lernen © banlai / stock.adobe.com

Das beA streikt, die Frist läuft ab. Ein Anwalt weicht auf ein für ihn ungewohntes Computerfax aus – und scheitert an den Formalien. Das OLG verwirft die Berufung. Der BGH fragt: Musste der Anwalt diesen Ersatzweg überhaupt beherrschen?

Kann ein elektronisches Dokument wegen einer technischen Störung nicht übermittelt werden und ist dem Anwalt die Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax unzumutbar, weil er diese Übermittlungswege nicht mehr nutzt und mit ihnen nicht vertraut ist, steht dies einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. Das gilt laut BGH auch dann, wenn der Anwalt das Dokument dennoch per Computerfax übermittelt, ihm dabei aber ein Formfehler unterläuft, der die Übermittlung unwirksam macht (Beschluss vom 30.07.2026 – I ZB 85/25).

Ein Mann hatte gegen ein Urteil des LG München I Berufung eingelegt. Am Abend des Tages, an dem die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung ablief, scheiterten nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten mehrere Versuche, die Begründung über das beA zu übermitteln. Ab etwa 23.00 Uhr versuchte der Anwalt deshalb von zu Hause aus, den Schriftsatz über verschiedene Fax-Portale als Computerfax zu versenden – obwohl er mit diesem Übermittlungsweg keine Erfahrung hatte. Das Fax ging noch am selben Abend um 23.36 Uhr beim OLG ein. Am nächsten Morgen übermittelte der Anwalt die Berufungsbegründung erneut über das beA und verwies auf die beA-Störung. Einen Screenshot der Störungsmeldung fügte er bei.

Das OLG München verwarf die Berufung und versagte eine Wiedereinsetzung. Das Computerfax erfülle die Formanforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht: Es fehlten sowohl eine eingescannte Unterschrift als auch der Hinweis, dass wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschrieben werden könne. Auch die Angaben "Per ERV" und "elektronisch signiert" genügten nicht. Zudem habe der Anwalt die vorübergehende technische Unmöglichkeit der beA-Übermittlung nicht ausreichend und nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht. 

Ersatzweg darf nicht zur Falle werden

Der BGH bestätigte zunächst: Die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt. Das Computerfax sei keine wirksame Ersatzeinreichung. Bei einem Computerfax müsse die Schriftform grundsätzlich durch eine eingescannte Unterschrift oder den Hinweis gewahrt werden, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch "Per ERV" und "elektronisch signiert" reichten hier nicht aus. Für die Wiedereinsetzung stellte der I. Zivilsenat aber eine andere Frage: War der Ersatzweg überhaupt zumutbar?

Seit der Pflicht zur aktiven Nutzung des beA, so der BGH weiter, könne von einem Anwalt nicht ohne Weiteres verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit auf einen ihm nicht vertrauten Übermittlungsweg auszuweichen. War eine Ersatzeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten, so komme eine Wiedereinsetzung in Betracht.

Das OLG muss nun prüfen, ob dies hier der Fall war. Wenn ja, stehe die Unwirksamkeit des trotzdem versuchten Computerfaxes der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Der Anwalt hätte den Ersatzweg dann gleichsam überobligatorisch beschritten. Dafür dürfe er nicht bestraft werden – weder für die Formfehler des Computerfaxes noch für eine möglicherweise unzureichende Glaubhaftmachung der technischen Störung. 

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google
Bessere Suchergebnisse für Juristen

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google

Eine neue Google-Funktion kann die eigenen Suchergebnisse besser machen. Gegen die Informationsüberflutung können Sie jetzt selbst bestimmen, welche Webseiten Sie bevorzugen. Wie Sie beck-aktuell zu Ihren Favoriten hinzufügen, sehen Sie hier.