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Unwirksame AGB-Klauseln

AIDA darf an Storno nicht verdienen

Ein Aida-Kreuzfahrtschiff mit aufgdrucktem Gesicht und Wellen
AIDA-Kreuzfahrten - künftig zu besseren Konditionen? © Emoji Smileys People / Adobe Stock

AIDA darf einige AGB-Klauseln nicht verwenden. So darf der Kapitän Passagiere nicht entschädigungslos von Bord werfen und Quarantänekosten können den Gästen nicht immer auferlegt werden. Auch einen Teil der Stornobedingungen kritisierte das OLG Rostock.

AIDA Cruises darf mehrere Klauseln seiner Kreuzfahrtbedingungen nicht weiter verwenden. Das hat das OLG Rostock auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Im Mittelpunkt standen Regelungen zu Quarantänekosten und Teilstornierungen (Urteil vom 23.07.2026 – 2 UKI 2/25).

Konkret geht es um AGB aus dem Jahr 2023, die AIDA beim Abschluss von Pauschalreiseverträgen über Kreuzfahrten benutzte. Darin behielt sich die Reederei unter anderem vor, Reisenden zusätzliche Kosten aufzuerlegen, wenn infolge einer Quarantäne Mehrkosten, etwa für Verpflegung an Bord, entstehen. Außerdem sollten Passagiere bei der Stornierung eines Mitreisenden aus einer Kabine pauschal 80 Prozent des auf diese Person entfallenden Reisepreises zahlen. Die verbleibenden Reisenden durfte AIDA den AGB zufolge in eine andere Kabine verlegen. Eine weitere Klausel erlaubte es dem Kapitän, Gäste "entschädigungslos" von Bord zu weisen.

Der vzbv hielt diese Regelungen für verbraucherrechtswidrig und zog vor Gericht. Das OLG Rostock gab der Klage weitgehend statt.

Klausel zu Quarantänekosten rechtswidrig

Die Klausel zu den Quarantänekosten sei unwirksam, weil sie von zwingenden Vorschriften des Pauschalreiserechts abweiche, entschieden die Rostocker Richter und Richterinnen. Nach Auffassung des Gerichts vermittelt die Regelung den Eindruck, Reisende müssten sämtliche Mehrkosten, die infolge einer Quarantäne entstehen, selbst tragen. 

Das sei indes nicht der Fall – das Gesetz nehme in bestimmten Fällen den Reiseveranstalter in die Pflicht. So stelle eine behördlich angeordnete Schiffs-Quarantäne eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und damit einen Reisemangel dar, der zur Kündigung berechtige. In diesem Fall sei nach dem Gesetz der Reiseveranstalter verpflichtet, Mehrkosten für die Rückreise und Unterkunft zu tragen – auch wenn ihn kein Verschulden treffe. 

Zudem lasse die Klausel zu den Quarantänekosten offen, welche Kostenpositionen konkret gemeint seien. Sie verstoße deshalb auch gegen das Transparenzgebot.

Stornogebühr darf nicht zu Doppelverdienst führen

Auch die Stornoregelung für Mehrbettkabinen hielt der Senat nach § 309 Nr. 5a BGB für unzulässig. Zwar könne eine pauschale Entschädigung grundsätzlich zulässig sein, sie dürfe aber nicht nach dem gewöhnlichen Verlauf zu einem Mehrverdienst führen. Problematisch sei hier, dass AIDA sich gleichzeitig das Recht vorbehalte, verbliebene Reisende in andere Kabinen umzubuchen und die frei gewordene Kabine erneut zu vermarkten. Dadurch könne die Reederei einerseits Einnahmen aus der Neuvergabe erzielen und andererseits weiterhin die hohe Stornopauschale verlangen. Dies benachteilige Verbraucher unangemessen.

Das gelte zumindest bei Drei- oder Vierbettkabinen, da AIDA Cruises hier einerseits die verbliebenen Reisenden auf eine kleinere Kabine umbuchen dürfte und so die Kabine neu vermieten könnte, andererseits trotzdem die hohe Storno-Pauschale einkassieren könnte. Bei Doppelkabinen sei die Sachlage anders, da es keine Einzelkabinen gebe und eine Umverteilung des verbliebenen Passagiers nicht möglich sei.

Bereits vor dem Urteil hatte AIDA die Beanstandung der Klausel anerkannt, wonach der Kapitän Gäste entschädigungslos von Bord weisen darf. Auch insoweit wurde die Reederei zur Unterlassung verurteilt.

Neben den Unterlassungsansprüchen sprach das Gericht dem Verbraucherzentrale Bundesverband die geltend gemachten Abmahnkosten zu. Eine Revision ließ das OLG Rostock nicht zu.

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