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Private Krankenversicherung

Hautstraffung nach Lipödem-OP erstattungsfähig

Stethoskop auf Gelschscheinen
Kostenübernahme durch private Versicherung © js-photo / Adobe Stock

Hautstraffung nach Fettabsaugung – nur Kosmetik? Nicht zwingend, sagt das OLG Frankfurt a.M. Im Fall einer Lipödem-Patientin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, sei der Eingriff medizinisch notwendig gewesen. Die Versicherung muss zahlen.

Das OLG Frankfurt a.M. hat eine private Krankenversicherung dazu verurteilt, neben Teilen der Kosten einer Fettabsaugung auch die Kosten einer anschließenden Hautstraffung zu erstatten. Beides sei im konkreten Fall als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen, entschied der 3. Zivilsenat (Urteil vom 13.02.2026 – 3 U 99/25, unanfechtbar).

Die Frau leidet an einem Lipödem – einer chronischen Fettverteilungsstörung, die fast ausschließlich Frauen betrifft. Sie ist auf einen Rollator beziehungsweise Rollstuhl angewiesen. Nachdem sie in einer Privatklinik sowohl eine Fettabsaugung als auch eine Hautstraffung an den Armen hatte vornehmen lassen, stellte die Klinik rund 9.800 Euro in Rechnung. Ihre Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme vorab komplett abgelehnt – es handele sich lediglich um eine kosmetische Operation. Nachträglich erstattete sie dann doch rund 1.400 Euro für Teile der Fettabsaugung.

Hautstraffung im Einzelfall medizinisch notwendig

Das sah der Senat – jedenfalls teilweise – anders. Dass die Fettabsaugung medizinisch notwendig gewesen sei, stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Aber auch die Hautstraffung sei hier medizinisch indiziert gewesen. Entscheidend sei dabei nicht die Einschätzung der Patientin oder des behandelnden Arztes, sondern ein objektiver Maßstab: Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als notwendig anzusehen.

Ein Sachverständiger habe diese Notwendigkeit unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Frau überzeugend bejaht. Wer auf Rollator oder Rollstuhl angewiesen sei, müsse die Arme eng am Körper führen. Dadurch komme es leicht zu Hautreizungen an den Falten, die sich nach der Fettabsaugung am Ellenbogengelenk und im Achselbereich bildeten. Auch ohne dokumentierte Reizungen liege deshalb eine medizinische Indikation vor.

Einige Rechnungspositionen nicht erstattungsfähig

Der Höhe nach sprach das OLG der Frau allerdings nicht den vollen Betrag zu. Einige abgerechnete Positionen stimmten nicht mit dem Operationsbericht überein, teilweise sei auch die Faktorerhöhung bei der Abrechnung nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis verurteilte der Senat die Versicherung zur Zahlung von weiteren rund 1.400 Euro. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.