Ungarn scheitert mit Klage gegen Einsatz russischer Erträge

Zitiervorschlag
Ungarn scheitert mit Klage gegen Einsatz russischer Erträge. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 09.09.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/205401)
Ungarn wollte die Zuweisung erster Erträge aus eingefrorenem russischem Vermögen an die ukrainischen Streitkräfte kippen. Das EuG weist die Klage ab – nicht inhaltlich, sondern weil es die Entscheidung der Außen- und Sicherheitspolitik zurechnet.
Ungarn ist mit seiner Klage gegen die Verwendung von Erträgen aus eingefrorenem russischem Vermögen für die ukrainischen Streitkräfte gescheitert. Das EuG hat die Klage gegen einen Beschluss des Ausschusses der Europäischen Friedensfazilität (EPF) abgewiesen. Die Unionsgerichte seien für die Überprüfung dieser Entscheidung nicht zuständig, weil sie unmittelbar politische und strategische Entscheidungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) betreffe (Urteil vom 09.09.2026 – T-457/24).
Hintergrund ist die Europäische Friedensfazilität. Sie wurde 2021 geschaffen, um Maßnahmen der EU im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu finanzieren. Im Mai 2024 regelte der Rat, dass außergewöhnliche Nettoerträge aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten zur Unterstützung der Ukraine eingesetzt werden können. Dabei geht es nicht um die beschlagnahmten Vermögenswerte selbst, sondern um Gewinne, die aus den bei Zentralverwahrern blockierten Geldern entstanden sind.
Im Juni 2024 wies der EPF-Ausschuss die erste Tranche dieser Mittel Unterstützungsmaßnahmen für die ukrainischen Streitkräfte zu. Ungarn hatte sich zuvor bei der maßgeblichen Ratsentscheidung konstruktiv enthalten. Der Ausschuss sah das Land deshalb nicht als beitragenden Mitgliedstaat an und ließ es bei der Abstimmung über die konkrete Mittelverteilung nicht mitwirken.
Ungarn verlangte die Nichtigerklärung des Beschlusses und eines Teils des Sitzungsprotokolls. Der Mitgliedstaat rügte vor allem einen Verstoß gegen Abstimmungsregeln sowie gegen die Gleichheit der Mitgliedstaaten und demokratische Grundsätze der EU. Die Klageschrift zielte ausdrücklich auf die Entscheidung vom 21. Juni 2024 zur Finanzierung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte.
Unionsgerichte nicht zuständig
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die EPF rechtsfähig ist. Somit gehörten gegen eine Handlung ihres Ausschusses gerichtete Klagen nicht zu den Klagearten, die dem EuGH als von einem Mitgliedstaat gegen den Rat erhobene Klagen vorbehalten sind. Die Klage habe daher grundsätzlich beim EuG erhoben werden können. In der Sache fehle jedoch die gerichtliche Zuständigkeit. Für Rechtsakte im Bereich der GASP ist der EuGH nach den EU-Verträgen grundsätzlich nicht zuständig; die eng gefassten Ausnahmen griffen hier nicht ein.
Der angegriffene Beschluss betreffe die Verteilung von Mitteln für militärische Ausrüstung und die Auswahl der Unterstützungsmaßnahme für die Ukraine. Damit stehe er direkt mit politischen oder strategischen Entscheidungen der GASP in Verbindung. Das EuG prüfte deshalb nicht, ob Ungarns Ausschluss von der Abstimmung rechtmäßig war. Gegen das Urteil kann Ungarn ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- EuG
- Urteil vom 09.09.2026
- T-457/24
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Ungarn scheitert mit Klage gegen Einsatz russischer Erträge. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 09.09.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/205401)



