Drei Wahlgänge, kein Ministerpräsident – Was passiert dann?

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Drei Wahlgänge, kein Ministerpräsident – Was passiert dann?. beck-aktuell, 08.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/205356)
Die Ministerpräsidenten-Wahl in Sachsen-Anhalt ist durch die Landesverfassung geregelt. Für drei Wahlgänge ist dort das Prozedere beschrieben. Was, wenn danach immer noch niemand gewählt ist?
Nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt stehen die sechs Fraktionen im neuen Landtag vor einer komplizierten Regierungsbildung. Erst in einigen Wochen dürfte der neue Ministerpräsident gewählt werden. Doch schon jetzt richten sich die Augen auf die Landesverfassung - und hier besonders auf Artikel 65, der diese wegweisende Abstimmung regelt. Besonders kniffelig: Was passiert, wenn es auch im dritten Wahlgang ein Patt gibt?
Die Abgeordneten wählen den Ministerpräsidenten geheim und ohne Aussprache. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der 83 Abgeordneten hinter sich bringt, also mindestens 42. Klappt das nicht, findet innerhalb von sieben Tagen ein neuer Wahlgang statt. Kommt auch dann keine absolute Mehrheit zustande, stimmt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen darüber ab, ob die Wahlperiode vorzeitig beendet wird. Wird auch das nicht mit absoluter Mehrheit beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer, dritter Wahlgang statt. Hier wird die Latte niedriger gehängt: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Wichtig zu wissen: In diesem Fall zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen, das bestimmt Artikel 51 der Landesverfassung. Ein nicht unrealistisches Gedankenspiel dazu: Alle 39 AfD-Abgeordneten stimmen für ihren Spitzenmann Ulrich Siegmund als neuen Regierungschef, während sich die 5 BSW-Abgeordneten enthalten. Gegen Siegmund stimmen alle übrigen Parteien, also CDU, SPD, Grüne und Linke, die ebenfalls zusammen 39 Stimmen haben. Damit läge eine Gleichheit der abgegebenen Stimmen vor und niemand wäre gewählt.
Was passiert nach dem dritten Wahlgang?
Die Verfassung regelt nicht ausdrücklich, was nach einem gescheiterten dritten Wahlgang passiert. Der frühere Landesverfassungsrichter Michael Kilian, Professor für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, erklärt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur: "Besteht ein Patt, so wird so lange gewählt, bis sich eine einfache Mehrheit findet, dies notfalls durch Wahlkoalitionen." Seine Argumente: Zum einen strebe die Verfassung die Vermeidung einer Zeit ohne Regierung beziehungsweise mit einer bloß geschäftsführenden Regierung an. Zum anderen gelte: Habe einmal das Volk einen Landtag gewählt, so solle diese Legitimation möglichst auch in eine Regierung münden.
Genauso sieht es sein Professorenkollege Winfried Kluth: "Das ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber es kann weitere Wahlgänge geben. Das ist, soweit ich es sehe, nicht umstritten."
Auch die Sprecherin des Landtags erklärt übereinstimmend mit den Jura-Professoren: "Da kein Kandidat die 'Mehrheit der abgegebenen Stimmen' erhalten hätte, wäre zur Wahl eines Ministerpräsidenten ein weiterer Wahlgang erforderlich."
- Redaktion beck-aktuell, kw
- dpa
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