Kfz-Händler darf Ferrari behalten

Zitiervorschlag
Kfz-Händler darf Ferrari behalten. beck-aktuell, 26.08.2026 (abgerufen am: 27.08.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/204596)
Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, trägt die Beweislast dafür. Ein Ferrari-Sammler bekam diese Regel im Streit um einen Ferrari Daytona schmerzhaft zu spüren.
Mit seiner Behauptung, die Übertragung eines Ferrari Daytona sei lediglich ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Nr. 1 BGB gewesen, ist ein Mann vor dem OLG Frankfurt a.M. gescheitert (Urteil vom 19.08.2026 – 3 U 20/26)
Der Mann, Sohn eines wohlhabenden Schweizer Unternehmers, ist leidenschaftlicher Ferrari-Sammler. 1996 kaufte er einen Ferrari Daytona, der dem früheren Fahrzeug seines verstorbenen Vaters entsprach. Da das Fahrzeug später nicht mehr verkehrssicher war, meldete er es ab und ließ es stilllegen. 2010 brachte der Mann den Wagen zu einem befreundeten Kfz-Händler nach Deutschland, der den Ferrari reparieren ließ. Zwei Jahre später bestätigte der Sammler schriftlich, dass sein Freund Eigentümer des Fahrzeugs sei. Dieser ließ den Wagen daraufhin auf sich zu und nutzte ihn selbst.
Jahre später forderte der Sammler den Ferrari vor Gericht zurück. Er argumentierte, die Eigentumsübertragung sei lediglich eine Formalie gewesen, um die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland zu erleichtern. Eigentümer habe tatsächlich weiterhin er selbst bleiben sollen. Das LG Gießen folgte dieser Darstellung zunächst und gab seiner Klage statt.
OLG: Kein ausreichender Beweis für Scheingeschäft
Das Frankfurter OLG sah den Fall jedoch anders und wies die Klage in der Berufung ab. Der Sammler habe nicht ausreichend nachweisen können, dass er trotz der schriftlichen Erklärung weiterhin Eigentümer des Ferrari geblieben sei und die Erklärung nach § 117 Nr. 1 BGB nur zum Schein abgegeben habe, so das Gericht.
Zwar habe der Mann zunächst plausibel geschildert, dass sein Freund den Wagen 2010 nur "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung" übernehmen sollte.
Der Kfz-Händler habe diesen Vortrag jedoch im Laufe des Verfahrens substantiiert bestritten. Er habe dargelegt, dass sein langjähriger Freund nach dem Erwerb eines zweiten Ferrari Daytona, bei dem es sich um das frühere Fahrzeug seines Vaters handelte, gar kein Interesse mehr an dem ersten Wagen gehabt habe. Dieser sei ihm vielmehr als Anerkennung für verschiedene Leistungen und Gefälligkeiten überlassen worden.
Verhalten des Kfz-Händlers sprach insgesamt gegen Scheingeschäft
Der Kfz-Händler hatte zwar im Zuge seines Scheidungsverfahrens bestritten, Eigentümer des Ferrari zu sein. Hintergrund war, dass seine damalige Ehefrau den Wagen mit einem Wert von 600.000 Euro beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte. Nach Auffassung des OLG ließ sich aus dieser Aussage jedoch nicht ableiten, dass der Händler tatsächlich nicht Eigentümer gewesen sei. Vielmehr sei sie erkennbar im Zusammenhang mit dem Scheidungsstreit gefallen, in dem es um die Aufteilung des Vermögens ging.
Für eine tatsächliche Eigentümerstellung spreche dagegen sein sonstiges Verhalten: So hatte er den Ferrari während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und in seiner Garage "versteckt", um ihn vor dem Zugriff im Zugewinnausgleich zu schützen. Auch der Schweizer Sammler selbst hatte dies geschildert. Nach Ansicht des Gerichts deutete gerade dieses Vorgehen darauf hin, dass der Händler den Wagen als sein Eigentum betrachtete und entsprechend behandelte.
Letztlich konnte der Sammler das Fortbestehen seines Eigentums nicht beweisen. Seine Angaben blieben nach Auffassung des Gerichts lückenhaft, und auch die vorgelegten Rechnungen ließen sich überwiegend nicht eindeutig dem streitigen Ferrari zuordnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Sammler kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OLG Frankfurt am Main
- Urteil vom 19.08.2026
- 3 U 20/26
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