Vier Räder sind keine vier Wände

Zitiervorschlag
Vier Räder sind keine vier Wände. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/205241)
Werktags Parkplatz, wochenends Heimfahrt: Ein Arbeitnehmer wohnte in seinem Wohnmobil auf dem Firmenparkplatz und wollte die Kosten steuerlich absetzen. Das FG Baden-Württemberg lehnte das ab.
Wer am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Aber was, wenn die Unterkunft vier Räder hat und freitags nach Hause fährt? Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt: Ein Wohnmobil auf dem Firmenparkplatz begründet keinen doppelten Haushalt (Urteil vom 17.09.2025 – 4 K 221/25).
Der Fall betrifft ein Ehepaar aus Baden-Württemberg. Der Mann wechselte im September 2022 seinen Arbeitgeber. Bereits im Januar 2022 hatte er ein Wohnmobil angeschafft, das er werktags auf dem Parkplatz seines neuen Arbeitgebers abstellte. Am Wochenende fuhr er damit 72 Kilometer zurück zur Familie. In der Steuererklärung für 2022 machte er die anteilige Abschreibung des Wohnmobils als Unterkunftskosten geltend, dazu Verpflegungsmehraufwendungen, Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Heimfahrten.
Keine doppelte Haushaltsführung
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen einer Zweitwohnung. Es handle sich nicht um eine dauerhafte, selbstständige Unterkunft.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohne. Zwar könne man in einem Wohnmobil wohnen. Für einen doppelten Haushalt reiche das aber nicht aus.
Rollende Unterkunft bleibt Fahrzeug
Die Richter des 4. Senats stellten auf die Aufspaltung der Haushaltsführung ab: Es müsse eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung stehe. Das Wohnmobil verbleibe aber gerade nicht am Beschäftigungsort – es werde wöchentlich für die Heimfahrten genutzt. Im Ergebnis sei das Fahrzeug in den Haushalt am Familienwohnort eingegliedert. So komme es zu einem ständigen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der Zweitunterkunft.
Immerhin: Die 17 geltend gemachten Fahrten mit dem Wohnmobil berücksichtigte das Gericht als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieb ohne Erfolg: Der BFH verwarf sie als unzulässig (Beschluss vom 03.02.2026 – VI B 40/25).
- Redaktion beck-aktuell, hg
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 17.09.2025
- 4 K 221/25
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Vier Räder sind keine vier Wände. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/205241)



