Rücktrittsvorbehalt lässt Erberwartung nicht entfallen

Zitiervorschlag
Rücktrittsvorbehalt lässt Erberwartung nicht entfallen. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 26.07.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/202551)
Schenkungen zu Lebzeiten dürfen einen Erbvertrag nicht wirtschaftlich aushöhlen – laut BGH selbst dann nicht, wenn sich der Erblasser im Vertrag einen Rücktritt vorbehalten hat.
Ein per Erbvertrag eingesetzter Erbe kann ein Geschenk, dass der Erblasser einem Dritten gemacht hat, nach dem Tod des Erblassers herausverlangen – auch wenn dem Erblasser im Erbvertrag ein Rücktritt vorbehalten war. Das stellt der BGH klar (Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25).
Ein Mann schloss im Jahr 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag, in dem sich beide Ehepartner zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben einsetzten. Darüber hinaus sollten die Geschwister auch die Erben des Elternteils werden, das länger lebt. In einem Nachtrag zu ihrem Erbvertrag vereinbarte das Paar, dass der Überlebende nach dem Tod des Partners einseitig berechtigt sein solle, von den Vereinbarungen des Erbvertrags abzuweichen. Auch hielten sich mit diesem Nachtrag beide Parteien ein Rücktrittsrecht vor.
Der Mann übertrug noch zu seinen Lebzeiten seiner Tochter das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm daneben noch Geldzahlungen an sie vor.
Nach dem Tod ihres Ehemannes schlug die Ehefrau des Erblassers das Erbe aus und die gemeinsamen Kinder traten das Erbe an. Der Sohn des Paares sah sich durch die Grundstücksübertragungen und die Geldzahlungen an seine Schwester übergangen. Er verlangte daher entweder Miteigentum an den Grundstücken oder ersatzweise die Auszahlung der Hälfte des Werts sowie die Erstattung der Hälfte der Geldgeschenke.
Schenkung erst einmal möglich
Das LG Regensburg hatte der Klage stattgegeben, das OLG Nürnberg sie wiederum abgewiesen. Nun hat der Sohn mit seiner Revision Erfolg. Der BGH hat das Urteil des OLG Nürnberg aufgehoben.
Das OLG habe zwar zu Recht angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragsparteien so bindet, dass sie ihre vertraglich festgehaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das bedeute aber nicht, dass der Erblasser vor seinem Tod keine Gegenstände aus seinem eigenen Vermögen verschenken dürfe. Jedoch könne der im Erbvertrag eingesetzte Erbe gemäß § 2287 Abs. 1 BGB solche Geschenke vom Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen wieder herausverlangen – etwa, wenn die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben widerspreche, den Erblasser zu beerben.
Berechtigte Erwartungen
Insoweit war laut BGH bis jetzt noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Erwartung eines Erbes auch dann noch berechtigt ist, wenn der Erblasser sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Der BGH hat dies im Gegensatz zur Vorinstanz nun bejaht. Zwar müsse der Erbe jederzeit damit rechnen, dass der Erblasser seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Jedoch dürfe der Erbe so lange davon ausgehen, auch wirklich zu erben, als der Erblasser noch nicht vom Vertrag zurückgetreten sei.
Würde man dies anders bewerten, könnte der Erblasser den Erbvertrag durch vorzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen. Dies würde seinen Vertragspartner benachteiligen, der unter Umständen nichts von den Schenkungen wisse. Auch könnte der Erblasser sonst die Regelungen des Erbvertrags durch Schenkungen wirtschaftlich umgehen, während begünstigende Regelungen erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen, so der BGH.
Er hat den Rechtsstreit an OLG Nürnberg zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs vorliegen.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- BGH
- Urteil vom 08.07.2026
- IV ZR 256/25
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