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Auf einer Harley Davidson sitzt ein mit Jeans, Lederjacke und Lederhandschuhen bekleideter Mann.
© Serhii / Adobe Stock
Fall der Woche Strafrecht

"Hells-Angels-Fall – ein verhängnisvoller Irrtum"

Wer irrig tatsächliche Umstände annimmt, bei deren Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre, unterliegt einem sog. Erlaubnistatbestandsirrtum. Strittig ist, ob sich dessen Rechtsfolge nach § 16, § 16 analog oder § 17 StGB richtet. Für die Strafbarkeit des Irrenden ist i.E. nur relevant, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.

Der Fall

Von: M. Iur. Maria Elena Priego
In: RÜStart 9/2026, 235
Beruht auf: BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 375/11, BeckRS 2012, 743

H war Mitglied in einem Motorradclub (HA-Club). In diesem herrschte seit kurzer Zeit das Gerücht, dass Mitglieder der B-Gruppe (ein verfeindeter Club) einen von ihnen aus Rache töten oder zumindest schwer verletzen wollten.

Zeitgleich ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen die Mitglieder des HA-Clubs. In diesem Rahmen sollten auch Wohnungsdurchsuchungen auf eine richterliche Anordnung hin stattfinden. Da die Mitglieder des HA-Clubs jedoch als gewaltbereit galten und einen Waffenschein sowie auch Waffen besaßen, wurde dabei ein besonderes Verfahren gewählt. Geplant war der Einsatz des SEK, welches, mit speziellen schusssicheren Westen ausgestattet, die Mitglieder des HA-Clubs im Schlaf überraschen sollte. So sollte eine sichere Lage für die Durchsuchung geschaffen werden.

Gegen 6.00 Uhr morgens fanden sich daher Beamte des SEK vor der Tür des H ein. K, ein Türöffnungsspezialist, kniete vor dessen Haustür und brach mit lautem Knacken deren Verriegelung auf. H war von den Geräuschen und leisen Stimmen jedoch schon erwacht. Er erkannte weder mit dem Blick aus dem Fenster in die dunkle Einfahrt, wer sich an der Tür zu schaffen macht, noch konnte er anhand des Stimmengewirrs nachvollziehen, wie viele Personen sich draußen befanden. H glaubte, Mitglieder der B-Gruppe seien gekommen und er sei das designierte Opfer der in den Gerüchten genannten Tat. Aus diesem Grund griff H zu einer Pistole und schaltete das Licht im Haus ein. Er bat seine Freundin, Dritte über den Überfall zu informieren. Dabei glaubte H, dass er es mit keinen "normalen" Einbrechern zu tun hatte, da diese auf das Einschalten des Lichtes reagiert hätten. Auch auf sein Rufen ("Verpisst euch!") reagierten die Beamten nicht, sondern führten ungehemmt und verdeckt den Aufbruch der Tür fort. H zielte daher auf die Umrisse der Person hinter der Tür und gab zwei Schüsse zu seiner Verteidigung ab. Dass die Person dabei versterben könnte, nahm er billigend in Kauf. Letztlich traf die zweite Kugel den K unterhalb seines erhobenen linken Arms und gelangte dort in die Öffnung seines Schutzpanzers, wo sie in seinen Brustkorb eindrang. Die Polizei gab daraufhin gleich ihre Deckung auf und sich durch ein "Sofort aufhören, hier ist die Polizei" zu erkennen, sodass auch H unvermittelt die Waffe fallen ließ und sich widerstandslos der Polizei stellte.

 

Strafbarkeit von H nach dem StGB?

Bearbeitungsvermerk: Zu prüfen sind nur die Delikte aus dem sechzehnten Abschnitt, wobei davon auszugehen ist, dass das Vorgehen der Polizei rechtmäßig war.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

1. Regelung der Irrtümer im StGB

Irrtümer sind im Strafrecht grundsätzlich in § 16 Abs. 1 StGB für solche in tatsächlicher Hinsicht und in § 17 StGB für solche geregelt, die das Unrechtsbewusstsein betreffen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, den Erlaubnisumstands- oder auch Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI / ETUI) nicht gesetzlich zu regeln. Darunter versteht man die irrige Annahme tatsächlicher Umstände, bei deren Vorliegen ein anerkannter Rechtfertigungsgrund erfüllt wäre.

2. Prüfungsaufbau und Reihenfolge

Schon der Standort im Prüfungsaufbau wird nicht einheitlich gesehen, da umstritten ist, ob sich die Rechtsfolge nach § 16, § 16 analog oder § 17 StGB richtet.  Üblich und in jedem Fall vertretbar ist der Aufbau mit einem eigenen Prüfungsprunkt zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld. Zunächst ist aber immer penibel zu prüfen, ob nach Tätervorstellung überhaupt ein anerkannter Rechtfertigungsgrund vorläge. Erst wenn das bejaht wurde, ist der Streit um die Rechtsfolgen des ETBI / ETUI anzusprechen.

3. Streit um die Rechtsfolgen und Fallkonstellationen 

Ausführlich ist der Streit aber auch nur dann zu führen, wenn noch eine Teilnahme im Raum steht. Der Streit um die einzelnen Theorien stellt sich letztlich erst bei der Strafbarkeit des Teilnehmers, da diese eine vorsätzliche und vor allem rechtswidrige Haupttat erfordert. Für die Strafbarkeit des Irrenden selbst ist einzig die Unterscheidung zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Irrtum relevant, denn nur die strenge Schuldtheorie käme bei einem vermeidbaren Irrtum zu einer Strafbarkeit des Irrenden.

Ein untergeordneter Streit besteht dann noch darüber, ob die vermeintlich gerechtfertigte Handlung des sich Irrenden einen rechtswidrigen Angriff darstellt, dies ist für eine etwaige Notwehr des vermeintlichen Angreifers relevant. Ein rechtswidriger Angriff des Irrenden wird jedoch höchstens bei einem unverschuldeten bzw. unvermeidbaren Irrtum angenommen.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tod eines anderen Menschen

b) Kausalität

c) objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

II. Rechtswidrigkeit

III. Erlaubnistatbestandsirrtum

IV. Schuld

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