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"Der Mann und das Mädchen"

Auch Konstantin Wecker hat ein Recht auf Vergessen

Konstantin Wecker mit Mikro auf der Bühne
Konstantin Wecker am 11.10.2025 auf der Bühne in Regensburg © picture alliance / Jens Niering | Jens Niering

Der Musiker Konstantin Wecker kann von der Süddeutschen Zeitung (SZ) verlangen, dass sie nicht über Jahrzehnte zurückliegende, angebliche intime Beziehungen des Künstlers zu Frauen berichtet, die zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch minderjährig waren.

Prominente Personen können sich gegen die Berichterstattung über lange zurückliegende Vorgänge ihres Intim- und Privatlebens zur Wehr setzen. Das LG Berlin II sprach Konstantin Wecker einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch zu und untersagte der SZ und ihren Redakteuren die weitere Verbreitung entsprechender Aussagen. Auch Wecker stehe ein "Recht auf Vergessen" zu (Urteil vom 30.06.2026 – 27 O 221/26 eV).

Gegenstand des Verfahrens waren Veröffentlichungen – unter anderem mit dem Titel "Der Mann und das Mädchen" –, in denen die Journalistinnen und Journalisten der SZ angebliche intime Beziehungen des Musikers schildern. Die Artikel betrafen einen Zeitraum zwischen 1990 und 2015 und stellten darauf ab, dass die Mädchen beim ersten Kennenlernen noch minderjährig gewesen seien. 

Wecker forderte Unterlassen und machte geltend, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die SZ berief sich auf eine zulässige Verdachtsberichterstattung und betonte überdies ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse.

Privater Lebensbereich betroffen

Das LG Berlin II entschied, dass Wecker der geltend gemachte äußerungsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen die SZ gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zustehe.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Berichterstattung jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht Weckers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Zum geschützten Bereich der Privatsphäre gehörten grundsätzlich auch Informationen über persönliche Beziehungen und deren Einzelheiten, wenn der Betroffene deren Bekanntwerden nicht wünsche.

Die Artikel hätten detailliert über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen berichtet. Diese Informationen seien zuvor nicht öffentlich bekannt gewesen und würden typischerweise dem privaten Lebensbereich zugeordnet.

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sei das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse Weckers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der SZ auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Maßgeblich sei dabei, ob die Berichterstattung einen ernsthaften Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leiste oder lediglich die Neugier auf private Angelegenheiten einer prominenten Person befriedige. 

Ein Musiker ist kein Politiker

Zwar handele es sich bei Wecker um eine Person des öffentlichen Lebens. Daraus folge jedoch nicht automatisch ein Recht der Öffentlichkeit auf detaillierte Informationen über sein Liebes- und Intimleben, so das Gericht.

Insbesondere handele es sich bei dem Musiker um keinen Politiker oder Amtsträger, der eine Berichterstattung über sein Privatleben schon dann hinzunehmen habe, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann.

Nach Ansicht der Richterinnen und Richter hätten die Veröffentlichungen hier zudem vor allem die privaten Beziehungen Weckers und deren angebliche Folgen für die beteiligten Frauen in den Mittelpunkt gestellt. Eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen habe der Artikel dagegen nicht enthalten.

Jenseits der Bühne ein Macho

Die Kammer konnte auch keinen berichtenswerten Widerspruch zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und der privaten Lebensführung Weckers erkennen. Insbesondere habe der Künstler ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt: "Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho."

Es könne zudem dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen mit erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff des "machohaften" Verhaltens unterfielen. Denn jedenfalls weiche die öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung ab. Dieser "gelebte Einklang" sei somit ungeeignet, der Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben Weckers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.

Wecker als "Anarchist" und "Feminist"

Das gelte auch im Hinblick auf die Selbstbezeichnung Weckers als Anarchist und Feminist. "Ein 'Feminist' setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein 'Anarchist' die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt", so das Gericht. 

Diese Haltungen stünden nicht im Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern und erheblich jüngeren Frauen. Auch einen Widerspruch zum künstlerischen Wirken – insbesondere den Liedtexten Weckers – sah das LG Berlin II nicht.

"Me Too" als "äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel"

Ausdrücklich zurückgewiesen hat die Kammer auch das Argument der SZ, die Berichterstattung betreffe einen "Me Too"-Sachverhalt. Selbst nach den eigenen Darstellungen in den Veröffentlichungen seien die Beziehungen einvernehmlich gewesen. 

"Me-Too"-Sachverhalte zeichneten sich hingegen dadurch aus, dass es an der Einvernehmlichkeit fehle und es um sexuelle Belästigung, sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung gehe. Solche Vorwürfe hätten die Veröffentlichungen gerade nicht zum Gegenstand gehabt. Soweit die SZ argumentierte, "Me-Too"-Sachverhalte erfassten auch die "Ausnutzung informeller Machtgefälle", um ein Verhältnis zu "sexualisieren" und sich über körperliche und "emotionale Grenzen" hinwegzusetzen, handele es sich dabei "um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel."

Der Artikel habe zudem keine grundsätzliche gesellschaftliche Debatte über Beziehungen zwischen Fans und Künstlern, über Altersunterschiede in Partnerschaften oder über vergleichbare Fragestellungen geführt. Im Vordergrund habe vielmehr der moralische Vorwurf gegenüber dem Musiker gestanden. 

Recht auf Vergessen auch bei Erstberichten

Besonderes Gewicht maß das LG Berlin II dem "Recht auf Vergessen" bei. Dieses schütze die Möglichkeit, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen und sich persönlich weiterzuentwickeln. Die Rechtsordnung müsse Menschen die Chance eröffnen, dass lange zurückliegende Vorgänge gesellschaftlich in Vergessenheit geraten könnten.

Nach Auffassung der Kammer beschränke sich das "Recht auf Vergessen" dabei nicht auf Fälle, in denen eine ursprünglich zulässige Berichterstattung später nicht mehr verbreitet werden dürfe. Es könne vielmehr auch einer erstmaligen Berichterstattung über lange zurückliegende Vorgänge entgegenstehen. Hier hätten die beanstandeten Beziehungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung teilweise mehr als 35 Jahre, teilweise 21 Jahre und selbst im jüngsten Fall noch elf Jahre zurückgelegen. 

Selbst ein wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter könne nach so langer Zeit mit Erfolg geltend machen, von einer Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden. Dies müsse erst recht für Personen gelten, die sich rechtmäßig verhalten hätten, so das LG Berlin II.

Keine Selbstöffnung

Etwas anderes könnte sich auch nicht aus dem Grundsatz der sogenannten Selbstöffnung ergeben. Demnach könne sich eine Person nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen, soweit sie entsprechende Informationen selbst öffentlich gemacht habe.

Wecker habe sich zu den Beziehungen jedoch nie öffentlich geäußert. Frühere Erklärungen zu einer anderen Beziehung eröffneten nach Auffassung der Kammer keine Erlaubnis für eine Berichterstattung über weitere intime Kontakte. Zudem sei der Umfang einer möglichen Selbstöffnung im Bereich persönlicher Beziehungen grundsätzlich eng zu bestimmen. Selbst wenn jemand über eine bestimmte Partnerschaft spreche, erlaube dies nicht automatisch Berichte über andere Beziehungen.

Aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung bedurfte es nach Ansicht des Gerichts keiner Entscheidung darüber, ob die Berichterstattung, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen betraf, dem absoluten Schutz der Intimsphäre Weckers unterfiele und bereits deshalb zu unterlassen sei. Ebenso könne dahinstehen, ob die SZ die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten habe.