Nordzypern-Diplom reicht nicht für Zahnarztjob

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Nordzypern-Diplom reicht nicht für Zahnarztjob. beck-aktuell, 15.05.2026 (abgerufen am: 15.05.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/198116)
Ein Mann studierte Zahnmedizin in Syrien und Ägypten, belegte Deutschkurse, versuchte sich sogar an einer Zahntechnikerausbildung und landete zwischenzeitlich im Jurastudium in Bremen. Am Ende führte ihn sein Weg nach Nordzypern – aber nicht in den Zahnarztberuf.
Das OVG Bremen hat einem Syrer eine vorübergehende zahnärztliche Berufserlaubnis versagt. Sein in Nordzypern erworbener Abschluss genüge nicht als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des § 13 ZHG. Grund: Die "Türkische Republik Nordzypern" werde von Deutschland völkerrechtlich nicht als Staat anerkannt (Urteil vom 04.05.2026 – 1 LC 105/25).
Der Syrer hatte über Jahre versucht, Zahnarzt zu werden. Sein Weg führte ihn durch mehrere Länder und Studiengänge: Nach Zahnmedizinstudien in Syrien und Ägypten ohne Abschluss lebte er zunächst in Deutschland, belegte Deutschkurse, begann eine Ausbildung zum Zahntechniker und schrieb sich später sogar für ein Jurastudium an der Universität Bremen ein. Nachdem Bewerbungen auf Zahnmedizin-Studienplätze in Deutschland und anderen europäischen Staaten erfolglos geblieben waren, setzte er sein Studium schließlich an einer Privatuniversität in Nordzypern fort. 2020 erhielt er dort den Titel "Diş Hekimi" ("Doctor of Dental Surgery").
VG Bremen sah Ausbildung noch als ausreichend an
Mit seinem nordzypriotischen Diplom beantragte der Mann zunächst die Approbation und und später eine befristete Berufserlaubnis. Die Bremer Gesundheitsbehörde lehnte beides ab. Der Abschluss sei nicht ausreichend nachgewiesen, unter anderem weil eine Anerkennung durch die türkische Hochschulkommission YÖK fehle.
Das VG Bremen gab dem Mann zunächst recht. Für die befristete Berufserlaubnis komme es nicht auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung an. Es genüge, dass überhaupt eine abgeschlossene Ausbildung vorliege. Dass Nordzypern völkerrechtlich nicht anerkannt sei, stehe dem nicht entgegen.
OVG verlangt staatlich anerkannten Abschluss
Das OVG Bremen sieht das anders. Auch für eine bloß vorübergehende Berufserlaubnis müsse jedenfalls ein staatlich anerkannter Ausbildungsabschluss vorliegen. Das Gericht betonte, dass § 13 ZHG zwar keine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung verlange, der Patientenschutz aber eine "Mindestanforderung" voraussetze: Die Ausbildung müsse überhaupt von einem anerkannten Staat bestätigt worden sein.
Genau daran fehle es bei Nordzypern. Die Bundesrepublik erkenne ausschließlich die Republik Zypern an. Weder die nordzypriotische Hochschulaufsicht noch das dortige Gesundheitsministerium könnten deshalb verbindlich bestätigen, dass eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung vorliege.
Ohne YÖK-Bestätigung blieb nur das Diplom aus Nordzypern
Ganz ausgeschlossen wäre eine Anerkennung nach Auffassung des Senats allerdings nicht gewesen. Denn die nordzypriotische Universität sei in der Türkei akkreditiert. In bestimmten Fällen erkenne die Türkei solche Abschlüsse an. Dafür hätte der Mann allerdings eine Bestätigung der türkischen Hochschulbehörde YÖK vorlegen müssen. Gerade bei Studierenden mit angerechneten Vorleistungen – wie hier – prüfe die Behörde offenbar genauer.
Der Mann verwies noch auf Taiwan und palästinensische Gebiete: Abschlüsse aus diesen nicht als Staat anerkannten Gebieten erkenne Deutschland teilweise an. Das OVG hielt dagegen, daraus folge kein Anspruch. Einen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" gebe es nicht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu. Die Frage, wie Deutschland mit Berufsabschlüssen aus völkerrechtlich nicht anerkannten Gebieten umgehen muss, dürfte die Gerichte noch länger beschäftigen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- OVG Bremen
- Urteil vom 04.05.2026
- 1 LC 105/25
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