BAG zieht Grenze für Gehaltsvergleiche

Zitiervorschlag
BAG zieht Grenze für Gehaltsvergleiche. beck-aktuell, 12.06.2026 (abgerufen am: 17.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199786)
Wer wissen will, was vergleichbare Kollegen verdienen, darf nicht beliebig weit suchen. Das BAG hat den Auskunftsanspruch auf den eigenen Betrieb beschränkt. Andere Standorte des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ist auf den jeweiligen Betrieb beschränkt und erfasst grundsätzlich nur das letzte vor dem Auskunftsverlangen abgeschlossene Kalenderjahr. Das hat das BAG entschieden und dabei eine anderslautende Passage der Gesetzesbegründung ausdrücklich verworfen (Urteil vom 19.02.2026 – 8 AZR 83/25).
Vergleich endet am Werkstor
Ein Frau arbeitete als Lösungsberaterin für Softwareprodukte bei einem großen Technologiekonzern. Sie war in eine niedrigere Karrierestufe eingruppiert als mehrere männliche Kollegen mit derselben Berufsbezeichnung. Deshalb verlangte sie Auskunft über deren Vergütung nach dem Entgelttransparenzgesetz.
Dabei ging es ihr nicht nur um mögliche Vergleichsgehälter in ihrem Betrieb; vielmehr wollte sie auch über die Gehälter vergleichbar Beschäftigter an anderen Standorten des Unternehmens informiert werden. Das Vergütungssystem werde schließlich unternehmensweit über Gesamtbetriebsvereinbarungen gesteuert, argumentierte die Beschäftigte.
Nachdem das ArbG Köln ihrer Klage zunächst stattgegeben hatte, wies das LAG Köln die Ansprüche zurück.
Gesetzesbegründung half nicht weiter
In der Betriebsfrage folgte das BAG dem LAG Köln. Der Auskunftsanspruch sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG betriebsbezogen ausgestaltet. Maßgeblich sei der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht das Unternehmen insgesamt.
Deutlich setzte sich der Senat dabei von der Gesetzesbegründung ab. Dort steht: "Damit ist ein Vergleich von mehreren Betrieben eines Arbeitgebers innerhalb einer Region oder eines Gebietes zulässig" (BT-Drs. 18/11133, S. 62 zu Nr. 2). Im verabschiedeten Gesetz habe dieser Gedanke jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Passage in der Gesetzesbegründung stehe vielmehr im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes. Zur Untermauerung verwies das BAG auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, der die betreffende Passage als "unverständlich" bezeichnet hatte.
Auch das Unionsrecht zwinge nicht zu einer weitergehenden Auslegung. Zwar könne der Anspruch auf gleiches Entgelt betriebsübergreifende Vergleiche erlauben. Daraus folge aber nicht, dass auch der nationale Auskunftsanspruch entsprechend weit reichen müsse.
Auskunft nur für das Vorjahr
Zugleich stellte das BAG klar, dass sich ein Auskunftsverlangen grundsätzlich nur auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor einem formal korrekt gestellten Auskunftsverlangen beziehen kann. Der Gesetzgeber habe den Anspruch bewusst zeitlich begrenzt, um den Aufwand für Arbeitgeber und Betriebsräte in Grenzen zu halten.
Deshalb hatte die Revision der Klägerin nur begrenzt Erfolg. Während ihre Auskunftsanträge für die Jahre 2017, 2019 und 2020 keinen Bestand haben, ist für das Kalenderjahr 2018 weiterhin offen, ob ihr ein Auskunftsanspruch zusteht. Das BAG hat die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BAG
- Urteil vom 19.02.2026
- 8 AZR 83/25
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BAG zieht Grenze für Gehaltsvergleiche. beck-aktuell, 12.06.2026 (abgerufen am: 17.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199786)



