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Manipulierter Stromzähler

Stromversorger darf Verbrauch schätzen

Stromzähler
Eine Manipulation des Stromzählers kann für den Kunden teuer werden. © lotharnahler / Adobe Stock

Ein Mann wird wegen des Anbaus von Cannabis zu einer Haftstrafe verurteilt. Zudem muss er jetzt hohe Stromkosten nachzahlen. Weil er den Zähler manipuliert hatte, durfte der Stromversorger den Verbrauch schätzen.

Ein Mann mietete ein Haus an, um dort Marihuana anzubauen. Nach anfänglichen Startschwierigkeiten konnte er die erste Ernte einfahren. Um Kosten für den Betrieb der zahlreichen benötigten Lampen, Lüfter und E-Heizungen im Haus zu sparen, manipulierte er den dortigen Stromzähler. Er riss dessen Plomben auf und blockierte die Drehscheibe.

Doch nach zwei Jahren flog seine Plantage auf. Für den Mann bedeutete das eine Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten. In dem Strafurteil führte das LG Limburg aus, in dem Haus seien elektrische Geräte mit einer Gesamtleistung von 28.900 W betrieben worden.

Der Stromversorger des Mannes schätzte daraufhin den Stromverbrauch des Mannes für die zwei Jahre auf rund 320.000 kWh und forderte 94.000 Euro von dem Kunden. Dieser erklärte sich bereit, 12.000 Euro zu zahlen. Dabei ging er von einem niedrigeren Energieverbrauch aus.

Das LG Frankfurt a.M. sprach dem Stromversorger weitere 38.000 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Das OLG Frankfurt a.M. bezifferte den Anspruch des Stromlieferanten weitaus höher (Urteil vom 16.01.2026 – 3 U 89/25).

Kunde steht in der Pflicht

Wenn ein Kunde den Zähler manipuliere, so dürfe der Stromversorger den nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Der Kunde müsse dann darlegen und beweisen, dass die Schätzung nicht richtig sei. Dabei müsse die Schätzung aber die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe der Plantagen-Betreiber zwar nicht bereits vom ersten Tag an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil habe es vielmehr anfänglich Verzögerungen gegeben. Im Übrigen habe er jedoch die Grundlage der Schätzung des Stromversorgers u.a. im Hinblick auf die Verbrauchsgeräte und den Umfang der Plantage nicht erschüttern können, so das OLG.

Neben dem Nachzahlungsanspruch habe der Stromlieferant aufgrund der bewussten Manipulation und Umgehung des Stromzählers einen Anspruch auf Vertragsstrafe. Das OLG sprach ihm neben den bereits anerkannten 12.000 Euro insgesamt noch gut 82.000 Euro zu. Die Revision ließ es nicht zu. Hiergegen kann der Stromkunde Beschwerde einlegen.