Tierschützer muss für Instagram-Posts zahlen

Zitiervorschlag
Tierschützer muss für Instagram-Posts zahlen. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199486)
Heimlich gefilmt im Schlachthof, dann auf Instagram gepostet: Für das OLG Oldenburg ist das ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, der Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Wer heimlich in einen Betrieb eindringt, darf das dort gewonnene Material nicht ohne Weiteres öffentlich verbreiten – auch nicht zur Untermauerung von Tierschutzkritik. Das hat das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren um heimliche Aufnahmen aus einem Schlachthof im Landkreis Vechta entschieden. Es hat einen der beiden Aktivisten zusätzlich für mehrere Instagram-Posts in die Verantwortung genommen, mit denen das Material verbreitet wurde (Urteil vom 09.06.2026 – 13 U 45/25).
Eine Tierrechtsaktivistin war im März und Anfang Mai 2024 mehrfach unbefugt auf das Gelände eines Schlachthofbetriebs vorgedrungen, hatte dort Kameras installiert und die Schlachtung gefilmt. In der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 begleitete sie ein Mitstreiter; beide griff die Polizei auf. Wenig später erschien auf der Seite einer Tierrechtsorganisation ein Film, in dem die Aktivistin insbesondere die Betäubung der Schweine mit Kohlenstoffdioxid kritisierte. Über einen gemeinsam betriebenen Instagram-Kanal warben die Aktivisten, nachdem sie von der Schlachthofbetreiberin angezeigt wordn waren, um Unterstützung im juristischen Streit und veröffentlichten weitere Ausschnitte aus dem heimlich aufgenommenen Material.
Das LG Oldenburg hatte im Juni 2025 entschieden, dass beide das Gelände nicht mehr betreten dürfen und für den durch den Hausfriedensbruch entstandenen Schaden dem Grunde nach haften. Der Aktivistin untersagte das LG zudem, das Video der Tierrechtsorganisation weiter zu verbreiten. Über die Instagram-Posts hatte das LG mangels entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden.
Wallraff-Linie schlägt Meinungsfreiheit
In der Berufung verlangte der Schlachthof, den männlichen Aktivisten für die Instagram-Veröffentlichungen zur Verantwortung zu ziehen. Das OLG hat seine Haftung dem Grunde nach bejaht: Die Verbreitung heimlich aufgenommener Bild- und Videodateien greife in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Über den gemeinsam mit der Aktivistin betriebenen Kanal sei dem Mann diese Rechtsverletzung zumindest zurechenbar (§ 823 Abs. 1 BGB).
Der Senat stellte in seine Abwägung ein, dass die öffentliche Auseinandersetzung über Massentierhaltung legitim ist und auf breites Interesse stößt. Mit den Posts seien auch keine Unwahrheiten verbreitet worden, und da der Mann teilweise zu Demonstrationen aufgerufen habe, sei zusätzlich die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG berührt. Maßgeblich war für das OLG aber ein Grundsatz aus dem Wallraff-Beschluss des BVerfG (vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81): Wer Informationen rechtswidrig beschafft habe, dürfe sie nicht selbst veröffentlichen. Hier überwiege das Informationsinteresse die Nachteile für das Unternehmen und die Geltung der Rechtsordnung nicht eindeutig.
CO2-Betäubung kein Notstandsgrund
Einen rechtfertigenden Notstand zugunsten des Tierwohls hat der Senat abgelehnt. Die Betäubung mit Kohlenstoffdioxid sei nach Anlage I zu Art. 4 der Tierschlachtungs-Verordnung ausdrücklich erlaubt. Wer diesen Zustand ändern wolle, müsse das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen. Auch wer Tierschutzverstöße zu erkennen meine, müsse sich an die zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden wenden, statt erneut in einen Betrieb einzudringen.
Ohne Erfolg blieb das Unternehmen mit dem Wunsch, dem Mann jede künftige Veröffentlichung in sozialen Medien zu untersagen. Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, urteilte das OLG. Denn er erfasse auch Verbreitungshandlungen, deren Rechtswidrigkeit erst nach konkreter Interessenabwägung beurteilt werden könne. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OLG Oldenburg
- Urteil vom 09.06.2026
- 13 U 45/25
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Tierschützer muss für Instagram-Posts zahlen. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199486)



