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Verdacht des Versicherungsbetrugs

Gastronom wird für Durchsuchung nicht entschädigt

Weinkeller mit vielen Weinflaschen, aufgereiht in einem Weinregal
Der Verdacht gegen einen Rheingauer Gastronomen erhärtete sich nicht. © Aleksandr Vorobev / Adobe Stock

Weil die Staatsanwaltschaft einen Versicherungsbetrug vermutete, ließ sie die Geschäfts- und Privaträume eines Mannes durchsuchen, bei dem eingebrochen worden war. Obwohl sich der Verdacht später als falsch erwies, geht der Gastronom vor Gericht leer aus.

Der Betreiber eines Hotels und Restaurants in Eltville erlebte 2021 ein gastronomisches Desaster: Unbekannte brachen in seinen Weinkeller ein und entwendeten 216 Flaschen teuersten Weins und Champagners. Er meldete den Einbruch, die Kripo ermittelte – doch statt ausschließlich nach den Tätern zu suchen, geriet er plötzlich selbst ins Visier. Der leitende Ermittler hielt es für möglich, dass der Gastronom den Einbruch nur inszeniert habe, um Versicherungsleistungen zu kassieren. Auffällige Details am Tatort und die wirtschaftliche Lage des Betriebs deuteten für den Ermittlungsleiter in diese Richtung.

Auf dieser Grundlage erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Privaträume des Mannes. Die Durchsuchung brachte allerdings keinerlei belastendes Material zutage: Der Betrugsverdacht war unbegründet, der Einbruch echt.

Daraufhin zog der Gastronom vor Gericht. Vor dem LG Frankfurt a.M. machte er Amtshaftungsansprüche gegen das Land Hessen gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend. Die Durchsuchung sowie das gesamte gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren habe bei ihm zu gesundheitlichen Problemen geführt sowie seinen guten Ruf in der Öffentlichkeit geschädigt, so der Mann.

Anfangsverdacht ex ante vertretbar angenommen 

Während das LG Frankfurt a.M. einen Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach bejaht hatte, sah das dortige OLG die Sache anders und wies die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage im Wesentlichen ab (Urteil vom 11.06.2026 – 1 U 37/25).  

Irrlevant für den Amtshaftungsanspruch sei, ob Richter und Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine (im Nachhinein) richtige oder falsche Entscheidung getroffen hätten. Vielmehr komme es darauf an, ob die Entscheidung bei Würdigung aller Umstände ex ante, also im damaligen Zeitpunkt, vertretbar gewesen sei. Das hat das OLG hier bejaht.

Die Ermittler hätten den Anfangsverdacht, auf dem das Ermittlungsverfahren beruhte, nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf konkrete Umstände gestützt, die nach kriminalistischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang gesprochen hätten. So seien etwa – entgegen der Erfahrung bei Einbruchsdiebstählen – die entwendeten Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Außerdem hätten veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals des Mannes gezeigt, was ebenfalls ein Indiz für einen Versicherungsbetrug sein könne.

Keine Gesetzesgrundlage für immaterielle Schäden

Auch der Hinweis des Mannes, er sei zum Tatzeitpunkt im Ausland gewesen, änderte für das Gericht nichts. Bei einem fingierten Einbruch könne man schließlich Helfer einsetzen. Auch der Einwand, dass die Ermittler vor der Durchsuchung zuerst näher über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hätten ermitteln oder den Gastronom zumindest über die geplante Durchsuchung hätten informieren sollen, überzeugte das OLG nicht: Beide Maßnahmen hätten den Durchsuchungszweck und -erfolg gefährden können.

Der Mann habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhen, seien ausschließlich über das Gesetz zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt. Diese Regelung sei abschließend. Somit gebe es keinen Raum für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.