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Versammlungsbehörde kann Tragen szenetypischer Markenkleidung nicht verbieten
Einige Kleidungsmarken werden in der Neonazi-Szene kreativ so überdeckt, dass einschlägige Abkürzungen wie "NSDA(P)" oder "SS" übrig bleiben. Für anstehende Versammlungen dürfen diese Kleidungsstücke trotzdem nicht per se verboten werden, so das OVG Lüneburg.