Mit Klarnamen an den Pranger

Zitiervorschlag
Mit Klarnamen an den Pranger. beck-aktuell, 14.07.2026 (abgerufen am: 14.07.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/201946)
Datenschutz oder Transparenz im Anti-Doping-Kampf? Der EuGH erlaubt die Veröffentlichung der Namen gesperrter Sportler grundsätzlich, knüpft sie jedoch an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall.
In Österreich werden die Namen von Doping-Sündern im Internet veröffentlicht. Vier österreichische Sportler, die wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Vorschriften eine Sperre erhalten hatten, wehrten sich dagegen vor dem Österreichischen Bundesverwaltungsgericht.
Nach ihrer Auffassung fallen die veröffentlichten Informationen unter die Kategorie Gesundheitsdaten. Sie argumentieren, diese dürften grundsätzlich nicht verarbeitet werden. Auch handele es sich bei den Daten um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen, die nur unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden dürften. Zudem verstoße die undifferenzierte Veröffentlichungsregelung in Österreich gegen die DS-GVO. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Fall den EuGH eingeschaltet.
Veröffentlichung mit Auflagen
Dieser hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorschreiben dürfen, dass die Namen von Sportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, sowie die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe für die Sperre im Internet veröffentlicht werden (Urteil vom 14.07.2026 - C-474/24).
Die Informationen zu den Doping-Verstößen fielen nicht unter den Begriff der Gesundheitsdaten, so die Luxemburger Richterinnen und Richter. Anders verhielte es sich nur, wenn sich aus dem Namen oder aus der Kategorie des Wirkstoffs Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person ableiten ließen.
Auch handele es sich bei den veröffentlichten Informationen nicht um personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten. Denn die Vorschriften über Verstöße und die Sanktionen richteten sich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen, nämlich Sportler. Das sei ähnlich wie bei Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollten, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten.
Schließlich stehe auch die DS-GVO der Veröffentlichung der Daten im Internet nicht grundsätzlich entgegen. Die Bekämpfung von Doping verfolge ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel und die Veröffentlichung der Verstöße sei auch geeignet, dazu beizutragen, dieses Ziel zu erreichen. Denn eine Veröffentlichung könne Nachahmer abschrecken und so zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beitragen.
Der EuGH macht aber einige Vorgaben: Die mit der Veröffentlichung der Daten beauftragten Stellen müssten eine Abwägung der Interessen vornehmen können, bevor sie die Daten für die Öffentlichkeit freigeben. Darüber hinaus müsse die Veröffentlichung verhältnismäßig sein, daher gebe es insbesondere hinsichtlich der Dauer Grenzen. Und ein betroffener Sportler müsse die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, sobald eine Veröffentlichung der Daten absehbar sei.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- EuGH
- Urteil vom 14.07.2026
- C-474/24
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