Anlagebetrug
Geschäftsführer haftet auch nach seinem Ausscheiden
Ein Finanzunternehmen war weder so groß noch so international, wie es auf seiner Website behauptete. Ein geprellter Anleger verlangte wegen sittenwidriger Schädigung nun vom ehemaligen Geschäftsführer sein Geld zurück. Das bekommt er – auch für Geschäfte nach dessen Abtritt, entschied der BGH.