OLG Köln
Bei Hilfe für Dritte darf kein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen werden
Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.02.2020 entschieden. Geklagt hatte eine über 70-jährige Frau aus dem Aachener Umland, die beim Versuch, eine verstopfte Bachverrohrung freizulegen, gestürzt war (Az.: 7 U 311/19).