Bußgeldverfahren nach Temposünde
Anwalt erhält Messdatei, aber keine Software zum Auslesen
In einem Bußgeldverfahren machte ein Verteidiger bis zuletzt geltend, dass die Geschwindigkeits-Messdatei ohne Aushändigung der Auswertungssoftware nicht lesbar sei. Das OLG sah das faire Verfahren allerdings nicht gefährdet – und verwies auf eine mögliche Auswertung durch Sachverständige.