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Keine unzulässige Werbung mit UVP

Erfolg für Penny im Rabatt-Streit

Mann beim Einkaufen vor einem Regal mit reduzierten Artikeln.
Das OLG Köln sieht in Penny's Werbung keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. © anatoliycherkas / Adobe Stock

Im Rechtsstreit um einen Werbeprospekt kassierte der Discounter Penny zunächst eine Niederlage. In zweiter Instanz kommen die Richterinnen und Richter des OLG Köln jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Im Rechtsstreit um Preisangaben in einem Werbeprospekt hat sich der Discounter Penny in zweiter Instanz durchgesetzt. Die Richter des OLG Köln gaben der Berufung des Unternehmens statt (Az.: 6 U 92/25), wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.

Penny darf damit weiterhin mit durchgestrichenen Angaben einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben. Das Urteil des LG Köln wurde aufgehoben. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde zugelassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Vorwurf: Ersparnis wird vorgegaukelt

Die Handelskette hatte in einem Prospekt einen Joghurt mit der Angabe "minus 58 Prozent" beworben. Die Prozentzahl bezog sich auf eine durchgestrichene UVP von 79 Cent.

Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass Kunden in die Irre geführt würden. So werde eine hohe Ersparnis vorgegaukelt, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten die Darstellung als Rabattwerbung auf. Penny bestreitet dies. Der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegenübergestellt.

Das OLG Köln hat an der Aufmachung des Prospekts nichts auszusetzen. In diesem Fall liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, so die Gerichtssprecherin. Der Senat sah keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Verbraucherzentrale will Revision einlegen

Die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, Revision einzulegen. "Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden", sagte die Leiterin der Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt.

Das LG Köln hatte im Sommer 2025 in erster Instanz den Verbraucherschützern Recht gegeben. Die Richterinnen und Richter stützten sich auf die Preisangabenverordnung. Danach müssen Händler, die mit Preisrabatten werben, immer den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt verlangt wurde. So hatte es der EuGH 2024 entschieden (Az.: C-330/23).