22 Kilometer für den Arbeitgeber, 99 fürs Finanzamt

Zitiervorschlag
22 Kilometer für den Arbeitgeber, 99 fürs Finanzamt. beck-aktuell, 16.06.2026 (abgerufen am: 17.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199996)
Wer seinem Arbeitgeber eine kürzere Pendelstrecke meldet als dem Finanzamt, riskiert mehr als eine Steuernachzahlung. Das FG Niedersachsen sah in den widersprüchlichen Angaben eines Firmenwagennutzers eine Steuerhinterziehung.
Das Finanzamt durfte die Einkommensteuerbescheide eines Vertriebsdirektors für die Jahre 2009 bis 2014 nachträglich ändern. Laut FG Niedersachsen hatte der Mann durch unzutreffende Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirkt, dass der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG zu niedrig angesetzt wurde, und zugleich zu hohe Werbungskosten geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätten daher vorgelegen (Urteil vom 21.01.2026 – 3 K 78/24).
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Vertriebsdirektor, durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils teilte er seinem Arbeitgeber mit, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lägen 22 Kilometer. Tatsächlich betrug die einfache Strecke von seinem Familienwohnsitz aus 99 Kilometer.
Während der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf Grundlage einer Entfernung von 22 Kilometern berechnete, machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen die tatsächliche Strecke von 99 Kilometern als Werbungskosten geltend. Zudem machte er mehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, als tatsächlich stattgefunden hatten. Eine Steuerfahndungsprüfung deckte die Unstimmigkeiten auf. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2009 bis 2014 und erhöhte sowohl den Ansatz für die Firmenwagennutzung als auch die steuerpflichtigen Einkünfte.
Steuerfahndung brachte neue Tatsachen ans Licht
Das FG hielt die Änderungsbescheide für rechtmäßig. Dem Finanzamt seien erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung neue Tatsachen bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führten. Damit seien die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Die tatsächliche Entfernung von 99 Kilometern hätte bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG berücksichtigt werden müssen. Durch die gegenüber dem Arbeitgeber gemachte Falschangabe sei der Nutzungsvorteil zu niedrig angesetzt worden. Gleichzeitig habe der Vertriebsdirektor durch die zu hohe Zahl der geltend gemachten Fahrten einen zu hohen Werbungskostenabzug erreicht.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllte er damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Er habe gegenüber den Finanzbehörden objektiv unrichtige Angaben gemacht und dadurch Einkommensteuer verkürzt.
Auch den erforderlichen Vorsatz sah das FG als gegeben an. Dem Steuerpflichtigen sei bewusst gewesen, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl für die Besteuerung des Firmenwagens als auch für den Werbungskostenabzug steuerlich relevant sei. Die Richterinnen und Richter verwiesen insoweit auf die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre: Es genüge, wenn ein Steuerpflichtiger die Bedeutung seiner Angaben im Wesentlichen erkenne, ohne sämtliche steuerrechtlichen Einzelheiten zu kennen.
Zehnjährige Festsetzungsfrist griff ein
Wegen der Steuerhinterziehung galt nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren. Deshalb konnten die Steuerbescheide trotz des langen Zeitablaufs noch geändert werden.
Der Einwand des Mannes, sein Steuerberater habe die Angaben eigenmächtig in die Steuererklärungen aufgenommen, blieb erfolglos. Selbst wenn die Steuerverkürzung auf Angaben eines Dritten zurückzuführen gewesen wäre, schlösse dies die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO grundsätzlich nicht aus. Eine Entlastung des Steuerpflichtigen kam nach Auffassung des FG nicht in Betracht.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- FG Niedersachsen
- Urteil vom 21.01.2026
- 3 K 78/24
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