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Blick auf ein Kreuzfahrtschiff vom Strand aus
© Tamme Wichmann / Adobe Stock
Fall der Woche Zivilrecht

Wegen Corona-Infektion in Kabine gesperrt: Keine Minderung des Kreuzfahrtpreises

Das Einsperren in die Kabine eines Kreuzfahrtschiffs stellt keinen Reisemangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt - hier wegen einer Coronainfektion.

Der Fall

Von: Dr. Matthias Hünert
In: RÜ 6/2026, 311
Beruht auf: BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25, BeckRS 2026, 1308

K buchte bei der Reiseveranstalterin B für sich und seine Ehefrau zwei aufei-nanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 08.–15.02.2023 und vom 15.–22.02.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 €. Gegenstand der Buchung waren – neben der Unterbringung und Verpflegung an Bord – Flüge, Hotelaufenthalt und Transfers.

Am 14.02.2023 unterzog sich K einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der B wurde K in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.02.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

K begehrt infolgedessen die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.02.2023. Ihm und seiner Ehefrau seien durch die Isolierung wesentliche Reiseleistungen entgangen. Auch seien sie nicht auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Ausschiffung hingewiesen worden.

Hat K gegen B einen entsprechenden vertraglichen Anspruch aus Minderung?
 

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Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

I. Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)
II. Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)
III. Mängelanzeige (§ 651o BGB)
IV. Voraussetzungen der Rechte aus § 651i Abs. 3 Nr. 1–7 BGB i.V.m. den dort genannten Vorschriften

  1. Die Nichterbringung von Reiseleistungen stellt keinen Mangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. 
  2. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende und das Personal vor Gesundheitsgefahren zu schützen. 
  3. Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit i.S.v. § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 6 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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