Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Editorial

Mehr Schein, als Sein?

DAV-Präsident als Arbeitnehmer: Wie Gerichte das Ehrenamt gefährden
© Adobe Stock / Andie_Alpion

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht (Bearbeitungsstand: 26.3.​2026) legt das BMAS Vorschläge für eine „neue Selbständigkeit“ vor, die „eine weitere sozialversicherungrechtliche Form von selbständiger Tätigkeit“ darstellen soll. Gelegenheit, die Kernaussagen des Entwurfs auf Erwägens- und Erhaltenswertes zu prüfen.

Er sieht vor, dass die „neue Selbständigkeit“ neben diejenige alter Prägung und die abhängige Beschäftigung treten soll. Maßgeblich soll dabei nicht auf die Kriterien des § 7 I SGB IV und die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze abgestellt werden, sondern auf vier in § 7 V SGB IV-E genannte Kriterien, und neben der Vertretungsmöglichkeit auf zwei weitere von vier Unterkriterien, die das „unternehmerische Handeln“ beschreiben. Auf eine Gesamtabwägung, die die (bisherige) Statusfeststellung prägt, wird verzichtet. Verbunden ist die „neue Selbständigkeit“ mit einer „neuen“ Rentenversicherungspflicht dieser Selbständigen.

Im Zusammenhang mit dem Beschäftigtenbegriff sind vor über zwanzig Jahren bereits Bemühungen um einen gesetzlichen Kriterienkatalog gescheitert. Gelingt die Abgrenzung mit den „neuen“ Kriterien besser? Kommt es etwa auf die Vertretungsmöglichkeit an, scheiden von vornherein solche Tätigkeiten aus, bei denen es auf die persönliche Leistungserbringung ankommt, die aber auch nach bisherigem Verständnis selbständige Tätigkeiten sind. Ist das gewollt?

Dass die „neue Selbständigkeit“ den Kreis der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, der bislang auf wenige Berufsgruppen, aktuell besonders im Fokus im Zusammenhang mit § 127 SGB IV die Lehrpersonen, und die sogenannten Soloselbständigen, erweitert, mag ein erster Hinweis sein, dass in den anstehenden Reformen der Rentenversicherung auch über die Umsetzung einer Erwerbstätigenversicherung nachgedacht wird. Bei den freien Berufen muss eine Befreiungsmöglichkeit zugunsten der Absicherung in den Versorgungswerken möglich bleiben. Warum dann aber nicht auch für Selbständige, die eine der Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Altersvorsorge betreiben? Und ist der Wegfall der geringfügigen Tätigkeit für diesen Personenkreis ein Hinweis auf die Aufgabe dieses Rechtsinstituts – ein durchaus vertretbarer Ansatz?

Die Einbindung der Auftraggebenden in die Abführung des Rentenversicherungsbeitrags der Auftragnehmenden mag – auf den ersten Blick – auf bewährte Ressourcen zurückgreifen. Über Feinheiten wird aber zu sprechen sein. Wie verhält es sich, wenn zwei oder mehr „neue selbständige Tätigkeiten“ nebeneinander ausgeübt werden? Solche Selbständigen werden regelmäßig kein Interesse haben, ihren Auftraggebenden mitzuteilen, dass und zu welchen Konditionen sie weitere Tätigkeiten ausüben. 

Dieser Text stammt aus Heft 20/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.