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Trotz Einreiseverbots

Bundespolizei muss Asylsuchendem Einlass gewähren

Blaues Schild mit der Aufschrift "Bundesrepublik Deutschland"
An der Grenze aufgreifen und zurückschieben - geht nicht in jedem Fall. © LoCrew / Adobe Stock

Das VG Berlin hat die Bundespolizei verpflichtet, einem 29-Jährigen Eritreer den Grenzübertritt nach Deutschland zu gestatten, nachdem sie ihn an der deutsch-polnischen Grenze zurückgewiesen hatte. Auch ein bereits verhängtes Einreiseverbot ändere daran nichts.

Der Mann war 2025 mit Hilfe eines Schleusers über Belarus nach Polen gelangt. Von dortaus reiste er nach Deutschland ein, wurde aber aufgegriffen und direkt nach Polen zurückgeschoben. Die Bundespolizei verhängte daraufhin ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Eritreer. In Polen hielt dieser sich anschließend sechs Monate in einem bewachten Ausländerzentrum auf. 

Im März 2026 versuchte er erneut, über den Grenzübergang Gubinek nach Deutschland einzureisen. Doch auch diesmal verweigerte die Bundespolizei ihm die Einreise und wies ihn abermals nach Polen zurück. Gegen die Zurückweisung zog der Mann vor Gericht – mit Erfolg: Das VG Berlin verpflichtete die Bundespolizei im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm den Einlass nach Deutschland zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren einzuleiten (Beschluss vom 22.05.2026 – VG 28 L 270/26 A).

Rechtsschutzbedürfnis liegt vor

Der Eilantrag des Mannes sei statthaft. Insbesondere fehle ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil er sein Antragsziel schneller und einfacher erreichen könnte, indem er in Polen einen Asylantrag stellt und dort dann ein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet würde. Denn der Eritreer habe glaubhaft gemacht, dass sein in Polen geäußerter Wunsch nach internationalem Schutz aufgrund seiner Einreise über die belarussischpolnische Grenze nicht bearbeitet worden sei.

Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht

Der Mann habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ergebe sich aus dem öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Das VG Berlin geht davon aus, dass sich die Zurückweisung des Eritreers an der Grenze und seine Rückführung nach Polen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen wird. Der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauere an. Dem Mann stehe ein Anspruch nach Art. 20 i.V.m. Art. 3 Dublin-III-Verordnung zu, dass ein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

Die Zurückweisung könne nicht auf § 15 Abs. 1 AufenthG gestützt werden, da sich die Zurückweisung von Asylsuchenden grundsätzlich nach § 18 AsylG richte. § 15 AufenthG sei hier unanwendbar.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann sein Begehren nach internationalem Schutz bereits beim Aufgriff am 22. März 2026 hinreichend deutlich geäußert hat. Auch im dolmetschergestützten Gespräch am darauffolgenden Tag habe er erklärt, dass er in Deutschland Schutz suche, da Polen sein Asylgesuch nicht angenommen hätte. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei bestritten dies, brachten jedoch keine substantiierten Argumente vor, die das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen vermochten. Insbesondere konnten sie keine konkreten, gegenteiligen Gesprächsinhalte wiedergeben und stützten sich teils auf Aussagen von Kollegen, die bei den Gesprächen nicht anwesend waren. 

Auch § 18 AsylG wiederum könnten nicht als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung herhalten. Insbesondere kämen § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG hier als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung an der Binnengrenze aufgrund vorrangigen Unionrechts nicht in Betracht, wenn ein Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde. Dazu zählten nämlich auch Asylgesuche an der Grenze oder in den Transitzonen, so das VG.

Auch das gegen den Mann verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot habe lediglich aufenthaltsrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen, so das Gericht. Es sei somit kein Grund, dem Mann den Grenzübertritt nach Deutschland zu verweigern. 

Auch Anordnungsgrund gegeben

Schließlich habe der Mann auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht: Das VG Berlin ist überzeugt davon, dass ihm ohne Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden. Dafür stützte sich das Gericht vor allem auf die aussichtslose Ausgangssituation des Mannes: Er sei psychisch erheblich belastet und befinde sich ohne Aufenthaltsrecht in Polen, wo er mittellos und nicht krankenversichert sei. Er werde derzeit wohl nur freiwillig über eine NGO unterstützt. Den von ihm gestellten Asylantrag in Polen, mit dem er staatliche Leistungen erhalten könnte, hätten die polnischen Behörden nicht angenommen. Das VG geht davon aus, dass auch ein weiteres Schutzgesuch nicht angenommen würde, eine Zurückführung nach Polen also kein Asylverfahren zur Folge hätte. Damit aber drohe jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Das Gericht betont jedoch, dass der Eilantrag des Mannes insoweit unbegründet sei, als er die Einreise nach Deutschland über den Grenzübertritt hinaus begehre, um dort Asyl beantragen zu können.