Knieverletzung eines Schiffsarzts kein Arbeitsunfall

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Knieverletzung eines Schiffsarzts kein Arbeitsunfall. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199456)
Ein Schiffsarzt verletzt sich bei einem freiwilligen Basketballturnier für Crewmitglieder am Knie. Er beruft sich auf seine ständige Rufbereitschaft an Bord und eine schiffstypische Gefahr – doch das SG Hannover sieht das anders.
Das SG Hannover hat die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall abgewiesen. Die Richter bestätigten damit die vorausgegangene Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft (Urteil vom 19.05.2026 – S 58 U 169/23).
Der Arzt hatte sich während des Endspiels eines Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Das Turnier war freiwillig, der Arbeitgeber hatte es organisiert. Der Mediziner argumentierte, die Veranstaltung sei als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Außerdem befinde er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft. Zudem habe sich mit dem rutschhemmenden Bodenbelag der bordeigenen Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.
Weder Betriebssport noch Betriebsveranstaltung
Dem folgte das SG nicht. Die Teilnahme am Turnier habe nicht in ausreichendem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Arzt habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis erfüllt noch subjektiv annehmen können, eine solche zu erfüllen. Auch der Hinweis auf eine ständige Rufbereitschaft ändere daran nichts.
Das Turnier sei zudem weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einzustufen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 teilgenommen.
Auch eine besondere schiffstypische Gefahr sah das Gericht nicht verwirklicht. Der rutschhemmende Bodenbelag in der Sporthalle stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall sei daher Umständen zuzurechnen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehörten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- SG Hannover
- Urteil vom 19.05.2026
- S 58 U 169/23
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Knieverletzung eines Schiffsarzts kein Arbeitsunfall. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199456)



