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Privatautonomie

Privatschule darf 17-Jährige wegen Fehlzeiten ablehnen

Stühle stehen in einem Klassenzimmer vor einer Tafel.
Eien Privatschule darf einer Schülerin das Abschlussjahr verweigern. © MAK / Adobe Stock

Eine 17-Jährige fehlt häufig unentschuldigt, ihre Eltern lassen die Anmeldefrist für die 12. Klasse verstreichen. Trotzdem will sie ihren Abschluss an der Privatschule machen. Doch das OLG Frankfurt a.M. lehnt ihren Eilantrag auf Aufnahme in die Abschlussklasse ab.

Eine Privatschule muss eine Schülerin mit erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten nicht weiter beschulen. Das hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden und damit eine Eilentscheidung des dortigen LG gekippt. Ein Kontrahierungszwang dürfe mit Blick auf die Privatautonomie nicht vorschnell angenommen werden, führte der 4. Zivilsenat aus (Urteil vom 11.03.2026 – 4 U 133/25).

Die 17-Jährige besucht seit der ersten Klasse – mit kurzen Unterbrechungen – eine englischsprachige Privatschule in Frankfurt. Für jedes Schuljahr schlossen ihre Eltern einen gesonderten Schulvertrag mit einjähriger Laufzeit. Am Ende der 12. Klasse hätte die Schülerin das International Baccalaureat (IB) ablegen können. Doch im Frühjahr 2025 reagierten die Eltern nicht auf die fristbewehrten Anfragen der Schule, ob ein neuer Vertrag für die Abschlussklasse geschlossen werden solle. Hinzu kamen erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten der Tochter. Anfang Juli teilte die Schule den Eltern mit, dass die Jugendliche nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer ermöglichte sie noch, damit ein Wechsel an eine andere Schule gelingen konnte.

Erst wenige Tage vor Unterrichtsbeginn meldeten die Eltern die Schülerin dann Ende August verbindlich für die zwölfte Klasse an. Die Schule lehnte ab. Im September beantragte die 17-Jährige beim LG Frankfurt a.M. im Eilverfahren, die Schule zur Weiterbeschulung zu verpflichten. Das LG gab dem Antrag statt.

Wohlwollen spricht gegen Willkür

Das OLG indes meint, ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich nur in eng begrenzten Fällen ergeben – etwa wenn ein Ausbleiben sittenwidrig wäre. Im Streitfall sei die Entscheidung der Schule jedoch nicht willkürlich gewesen. Schon die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten machten nachvollziehbar, dass die Schule sich von der Jugendlichen trennen wolle. Neben dem höheren Organisationsaufwand begründeten die Fehltage auch Zweifel an der Lernbereitschaft. Hinzu komme das zögerliche Verhalten der Eltern, die die Anmeldefrist bewusst hätten verstreichen lassen. Gegen Willkür spreche zudem, dass die Schule der 17-Jährigen noch Nachprüfungen im Sommer erlaubt habe – ein Zeichen grundsätzlich fortbestehenden Wohlwollens.

66 Tage gewartet: Dringlichkeit selbst widerlegt

Außerdem habe es an einem Verfügungsgrund gefehlt, so der Senat. Zwischen der Ablehnung der Schule und dem Eilantrag der Schülerin lägen 66 Tage. Damit habe die Familie die Dringlichkeit selbst widerlegt. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.