Wenn der Hauptbootsmann schiffen muss

Zitiervorschlag
Wenn der Hauptbootsmann schiffen muss. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199536)
Über den strengen Verweis, den ein Soldat für enthemmtes Urinieren an einen Wachzaun erhalten hatte, sollte aus seiner Sicht das BVerwG entscheiden. Doch auch dort verschaffte man ihm – ironischerweise – keine Erleichterung.
Das BVerwG hat erneut klargestellt, dass ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 S. 3 Soldatengesetz (SG) nicht tatsächlich von Dritten beobachtet werden muss – es genüge, dass das Verhalten zur Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit geeignet gewesen sei. Da diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt sei, lasse sich darauf keine Nichtzulassungsbeschwerde stützen, befand das Gericht auf die Eingabe eines Soldaten (Beschluss vom 06.05.2026 – 2 WNB 1.26).
Nach einem Hafenaufenthalt war der Hauptbootsmann – alkoholbedingt enthemmt, wie es in seinem strengen Verweis später heißen sollte – zu seinem Schiff zurückgekehrt. Anstatt sein zunehmend dringendes Geschäft jedoch standesgemäß auf der Schiffstoilette zu verrichten, wählte er als stilles Örtchen einen Wachzaun, wobei er auch einen wachhabenden Kameraden bedrängt haben soll.
Da dies ausgerechnet einer derjenigen Orte war, die ein Hauptbootsmann nicht "anschiffen" sollte, brachte ihm der Ausflug einen Verweis wegen eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ein, den das zuständige Truppendienstgericht bestätigte. Die Beschwerde dagegen ließ es nicht zu. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wandte sich der Soldat nun erfolglos an das BVerwG, und zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie vermeintlicher Verfahrensfehler. Doch die zentrale Rechtsfrage zur Einordnung des Wildpinkelns sei bereits geklärt, beschlossen die Richterinnen und Richter in Leipzig.
Keine Frage für höchstes Verwaltungsgericht
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag nach Ansicht des Soldaten in der Frage, ob ein disziplinarrechtlicher Verstoß auch tatsächlich von konkret identifizierbaren Dritten wahrgenommen werden müsse, oder die abstrakte Möglichkeit einer Wahrnehmung schon genüge.
Für die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 S. 3 SG sei aber längst geklärt, dass eine Beeinträchtigung der hierdurch geschützten Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit gerade nicht tatsächlich eintreten müsse, antwortete der Leipziger Senat. Nach einem Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2017 (Urteil vom 07.12.2017 – 2 WD 5.17) genüge es bereits, dass sich das fragliche Verhalten für eine derartige Beeinträchtigung eigne. Es genüge hier deshalb, dass das Urinieren an den Wachzaun für sich genommen wahrnehmbar gewesen sei, auch ohne dass eine tatsächliche Beobachtung durch Dritte nachgewiesen werden müsse.
Verfahrensrügen helfen nicht
Die Beanstandung von Verfahrensmängeln führte den Soldaten in den Augen des Gerichts auch nicht weiter, zumal er etwaige Fehler zu unbestimmt gerügt habe. Dass er seinen Harndrang nach eigener Angabe nicht bis zur Schiffstoilette habe einhalten können, habe das Truppendienstgericht sehr wohl als Einlassung werten dürfen – Verstöße gegen Verfahrensrecht habe er insoweit nicht glaubhaft gemacht. Auch dass nach seiner Aussage kein Zeuge das Urinieren beobachtet haben solle, half ihm nicht ab.
Überhaupt lasse sich eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht schon deshalb infrage stellen, wenn man als Beteiligter gewisse Tatsachen anders würdigen bzw. andere Schlüsse aus ihnen ziehen würde. Erst wenn Akteninhalte übergangen, aktenwidrige Tatsachen angenommen oder Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstießen, seien die rechtlichen Grenzen insoweit überschritten. Das habe der Soldat indes nicht dargelegt.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BVerwG
- Beschluss vom 06.05.2026
- 2 WNB 1.26
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