Gesperrte Parkhaus-Schranke schützt nicht vor Strafe

Zitiervorschlag
Gesperrte Parkhaus-Schranke schützt nicht vor Strafe. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199126)
Zu seinen normalen Betriebszeiten ist ein Parkhaus eine öffentliche Verkehrsfläche. Wer dort trotz erheblicher Trunkenheit fährt, macht sich strafbar – mag auch die Ausfahrtsschranke kurzfristig gesperrt gewesen sein.
Ob ein Parkhaus eine öffentliche Verkehrsfläche ist, hängt nicht davon ab, ob die Schranke gerade offen, geschlossen oder gar gesperrt ist. Das hat der 4. Strafsenat des BayObLG klargestellt und die Verurteilung eines Mannes wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bestätigt.
Der Mann wollte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt fahren. Er war mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und verhinderte so die Ausfahrt. Der Mann setzte daraufhin mit dem Wagen zu einem Parkplatz zurück.
Das AG Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten. Das LG Nürnberg-Fürth verwarf die Berufung des Mannes als unbegründet.
Parkhaus ist öffentliche Verkehrsfläche
Seine Revision begründete der Mann mit dem Argument, nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren zu sein, was seine Strafbarkeit nach § 316 StGB ausschließe. Da die Ausgangsschranke gesperrt gewesen sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können – und sich deshalb nicht im öffentlichen Verkehr bewegt.
Der 4. Strafsenat folgte dieser Argumentation nicht (Beschluss vom 13.02.2026 – 204 StRR 102/26). Ein Parkhaus sei jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Das gelte unabhängig davon, wem das Grundstück gehöre. Maßgeblich sei allein, ob der Verkehrsraum einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sei.
Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts. Die beiden Einfahrtschranken seien weiterhin geöffnet gewesen, zudem hätten auch Fußgänger das Parkhaus jederzeit betreten und verlassen können. Der öffentliche Charakter der Verkehrsfläche sei durch die Maßnahme der Mitarbeiterin also zu keinem Zeitpunkt entfallen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BayObLG
- Beschluss vom 13.02.2026
- 204 StRR 102/26
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Gesperrte Parkhaus-Schranke schützt nicht vor Strafe. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://beck.cdn.factorial.io/node/199126)



